BGB § 2168a – Anwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2168a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
§ 2165 Abs. 2, §§ 2166, 2167 gelten sinngemäß für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke und für Schiffshypotheken.
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