BGB § 2170 – Verschaffungsvermächtnis
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2170 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ist das Vermächtnis eines Gegenstands, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169 Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.