BGB § 2171 – Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2171 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ein Vermächtnis, das auf eine zur Zeit des Erbfalls für jedermann unmögliche Leistung gerichtet ist oder gegen ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches Verbot verstößt, ist unwirksam. (2) Die Unmöglichkeit der Leistung steht der Gültigkeit des Vermächtnisses nicht entgegen, wenn die Unmöglichkeit behoben werden kann und das Vermächtnis für den Fall zugewendet ist, dass die Leistung möglich wird.
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