BGB § 2174 – Vermächtnisanspruch
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2174 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.
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