BGB § 2176 – Anfall des Vermächtnisses
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2176 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall.
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