BGB § 2179 – Schwebezeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2179 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Für die Zeit zwischen dem Erbfall und dem Anfall des Vermächtnisses finden in den Fällen der §§ 2177, 2178 die Vorschriften Anwendung, die für den Fall gelten, dass eine Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung geschuldet wird.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.