BGB § 2180 – Annahme und Ausschlagung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2180 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis nicht mehr ausschlagen, wenn er es angenommen hat. (2) Die Annahme sowie die Ausschlagung des Vermächtnisses erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.
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