BGB § 2181 – Fälligkeit bei Beliebigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2181 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig.
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