BGB § 2182 – Haftung für Rechtsmängel
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2182 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ist ein nur der Gattung nach bestimmter Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte die gleichen Verpflichtungen wie ein Verkäufer nach den Vorschriften des § 433 Abs. 1 Satz 1, der §§ 436, 452 und 453.
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