BGB § 2183 – Haftung für Sachmängel
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2183 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache vermacht, so kann der Vermächtnisnehmer, wenn die geleistete Sache mangelhaft ist, verlangen, dass ihm anstelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert wird. Hat der Beschwerte einen Sachmangel arglistig verschwiegen, so kann der Vermächtnisnehmer anstelle der Lieferung einer mangelfreien Sache Schadensersatz statt der Leistung verlangen, ohne dass er eine Frist zur Nacherfüllung setzen muss.
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