BGB § 2185 – Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2185 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ist eine bestimmte zur Erbschaft gehörende Sache vermacht, so kann der Beschwerte für die nach dem Erbfall auf die Sache gemachten Verwendungen sowie für Aufwendungen, die er nach dem Erbfall zur Bestreitung von Lasten der Sache gemacht hat, Ersatz nach den Vorschriften verlangen, die für das Verhältnis zwischen dem Besitzer und dem Eigentümer gelten.
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