BGB § 2186 – Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2186 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ist ein Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so ist er zur Erfüllung erst dann verpflichtet, wenn er die Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses zu verlangen berechtigt ist.
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