BGB § 2188 – Kürzung der Beschwerungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2188 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Wird die einem Vermächtnisnehmer gebührende Leistung auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit des § 2187 gekürzt, so kann der Vermächtnisnehmer, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, die ihm auferlegten Beschwerungen verhältnismäßig kürzen.
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