BGB § 2191 – Nachvermächtnisnehmer
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2191 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einem Dritten zugewendet, so gilt der erste Vermächtnisnehmer als beschwert. (2) Auf das Vermächtnis finden die für die Einsetzung eines Nacherben geltenden Vorschriften des § 2102, des § 2106 Abs.
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