BGB § 2195 – Verhältnis von Auflage und Zuwendung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2195 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Unwirksamkeit einer Auflage hat die Unwirksamkeit der unter der Auflage gemachten Zuwendung nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Zuwendung nicht ohne die Auflage gemacht haben würde.
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