BGB § 2198 – Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2198 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
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