BGB § 2199 – Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2199 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen. (2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen.
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