BGB § 2199 – Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen. (2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen. (3) Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2.