BGB § 2201 – Unwirksamkeit der Ernennung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2201 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1814 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat.
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