BGB § 2202 – Annahme und Ablehnung des Amts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2202 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt. (2) Die Annahme sowie die Ablehnung des Amts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.
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