BGB § 2203 – Aufgabe des Testamentsvollstreckers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2203 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.
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