BGB § 2204 – Auseinandersetzung unter Miterben
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2204 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2057a zu bewirken. (2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören.
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