BGB § 2205 – Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2205 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen.
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