BGB § 2206 – Eingehung von Verbindlichkeiten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2206 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand kann der Testamentsvollstrecker für den Nachlass auch dann eingehen, wenn er zu der Verfügung berechtigt ist.
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