BGB § 2212 – Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2212 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.
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