BGB § 2213 – Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2213 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. Steht dem Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des Nachlasses zu, so ist die Geltendmachung nur gegen den Erben zulässig.
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