BGB § 2214 – Gläubiger des Erben
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2214 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten.
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