BGB § 2216 – Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2216 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. (2) Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen.
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