BGB § 2217 – Überlassung von Nachlassgegenständen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2217 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Testamentsvollstrecker hat Nachlassgegenstände, deren er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, dem Erben auf Verlangen zur freien Verfügung zu überlassen. Mit der Überlassung erlischt sein Recht zur Verwaltung der Gegenstände.
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