BGB § 2220 – Zwingendes Recht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2220 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach den §§ 2215, 2216, 2218, 2219 obliegenden Verpflichtungen befreien.
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