BGB § 2221 – Vergütung des Testamentsvollstreckers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2221 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.
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