BGB § 2223 – Vermächtnisvollstrecker
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2223 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt.
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