BGB § 2224 – Mehrere Testamentsvollstrecker
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2224 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Mehrere Testamentsvollstrecker führen das Amt gemeinschaftlich; bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das Nachlassgericht. Fällt einer von ihnen weg, so führen die übrigen das Amt allein.
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