BGB § 2225 – Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2225 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung nach § 2201 unwirksam sein würde.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.