BGB § 2226 – Kündigung durch den Testamentsvollstrecker
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2226 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.
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