BGB § 2227 – Entlassung des Testamentsvollstreckers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2227 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
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