BGB § 2228 – Akteneinsicht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2228 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Das Nachlassgericht hat die Einsicht der nach § 2198 Abs. 1 Satz 2, § 2199 Abs.
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