BGB § 2229 – Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2229 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat.
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