BGB § 2231 – Ordentliche Testamente
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2231 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden 1.zur Niederschrift eines Notars, 2.durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.
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