BGB § 2247 – Eigenhändiges Testament
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2247 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. (2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er sie niedergeschrieben hat.
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