BGB § 2249 – Nottestament vor dem Bürgermeister
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2249 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen.
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