BGB § 2252 – Gültigkeitsdauer der Nottestamente
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2252 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ein nach § 2249, § 2250 oder § 2251 errichtetes Testament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt. (2) Beginn und Lauf der Frist sind gehemmt, solange der Erblasser außerstande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten.
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