BGB § 2253 – Widerruf eines Testaments
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2253 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.