BGB § 2257 – Widerruf des Widerrufs
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2257 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Wird der durch Testament erfolgte Widerruf einer letztwilligen Verfügung widerrufen, so ist im Zweifel die Verfügung wirksam, wie wenn sie nicht widerrufen worden wäre.
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