BGB § 2258 – Widerruf durch ein späteres Testament
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2258 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht. (2) Wird das spätere Testament widerrufen, so ist im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre.
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