BGB § 2263 – Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2263 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Eine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet, das Testament alsbald nach seinem Tode zu eröffnen, ist nichtig.
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