BGB § 2265 – Errichtung durch Ehegatten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden.
Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden.