BGB § 2266 – Gemeinschaftliches Nottestament
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2266 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den §§ 2249, 2250 auch dann errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vorliegen.
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