BGB § 2271 – Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2271 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach der für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben.
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