BGB § 2272 – Rücknahme aus amtlicher Verwahrung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2272 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ein gemeinschaftliches Testament kann nach § 2256 nur von beiden Ehegatten zurückgenommen werden.
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