BGB § 2275 – Voraussetzungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2275 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist.
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